Die Künstlersozialabgabe...
zurück...

Die jüngsten gesetzlichen Änderungen bei der Künstlersozialabgabe können drastische Folgen haben. Rigorose Prüfungen und hohe Nachforderungen der Künstlersozialkasse bringen eine hohe Gefahr. Es drohen massive Nachzahlungen für Unternehmen.

Die Angst geht um. Der Schock wurde ausgelöst durch eine Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) am 15. Juni 2007. Als Folge der Novellierung wird jetzt überall im Land nach abgabepflichtigen Unternehmen gefahndet, die derzeit 4,9 Prozent so genannte Künstlersozialabgabe auf ihre Zahlungen an selbstständige Kreative berappen müssen. Wer bisher nicht gezahlt hat, kann für fünf Jahre rückwirkend zur Kasse gebeten werden. Im schlimmsten Fall kommt noch ein Bußgeld von bis zu 50.000,00 Euro dazu. Ursache der Prüfungswelle, die jetzt durchs Land rollt: Per Gesetz wurde der deutschen Rentenversicherung die Prüfung übertragen, wer abgabepflichtig ist. Während von der personalschwachen Künstlersozialkasse (KSK) vorher nur wenige Kontrolleure Stichproben machen konnten, hat die Rentenversicherung 3.600 emsige Prüfer im Einsatz.

So wissen bisher viele Unternehmen nicht, dass keineswegs nur typische Verwerter kreativer Leistungen, wie die Medien oder Agenturen, eine Künstlersozialabgabe zu berappen haben, sondern alle Firmen, so wie sie mehr als nur gelegentlich selbstständige Künstler, Fotografen, Texter oder Publizisten beauftragen. Zudem gehören auch Zahlungen an Künstler/ Publizisten zur Bemessungsgrundlage, die als Gewerbetreibende, Einzelunternehmen oder Personengesellschaften am Markt auftreten.

Vor allem haben die meisten nie von dem feinen Unterschied gehört, der nachhaltige Folgen für die Agenturen und die Unternehmen als Auftraggeber hat: Das Gesetz behandelt Einzelunternehmen und Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften wie GmbHs unterschiedlich. Arbeitet beispielsweise ein Werbungtreibender mit einer GmbH-Agentur, ist die Agentur für die Zahlung der Künstlersozialabgabe zuständig. Ist seine Agentur eine Personengesellschaft, muss er selbst die Abgabe zahlen.

Und jetzt flattern den ahnungslosen Auftraggebern die Erhebungsbögen der Versicherung auf den Tisch, oder deren Prüfer stehen schon auf der Matte. Wer also nicht im legalen Bereich in Sachen KSK-Zahlungen agiert, lebt künftig gefährlich.

Rechte und Pflichten
Die wichtigste Frage zum Thema Künstlersozialabgabe:
Wann muss der Kunde die KSK zahlen? Ist die Agentur eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG), muss sie die Künstlersozialabgabe (KSA) auf die Entgelte an selbständige Künstler und Publizisten zahlen. Bei Werbe- dienstleistern als Einzelunternehmen oder Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) hat der Kunde die KSA zu entrichten.

Viele Unternehmen wissen nicht, dass sie die Abgaben an die KSK zahlen müssen.

Mehr Informationen und Web-Adressen: kuenstlersozialkasse.de: Infos über geändertes Gesetz

Your Design | Agentur für visuelle Kommunikation · ® 1990 - 2011 · Alle Rechte vorbehalten.